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Beschaffung von Hintergrund­informationen

Eine Detektei wird bisweilen auch damit beauftragt, ein Dossier über eine bestimmte Person anzulegen.

Hier wird bedient sich ein guter Privatdetektiv verschiedener Quellen aus dem aktuellen Umfeld der Zielperson sowie auch aus deren Vergangenheit, z.B. Anfragen bei früheren Arbeitgebern, früheren Kollegen oder ehemaligen Nachbarn, oder auch Onlinequellen.

Zur Beschaffung von Hintergrundinformationen gehört es auch, Informationen über mögliche Vollstreckungsmöglichkeiten zu sammeln, den Leumund einer Person zu eruieren, Auskünfte über den Lebenswandel einer Person zu erstellen oder festzustellen, ob der angeblich unverheiratete Mann, den man in der Partnerschaftsbörse oder Kontaktbörse im Internetkennen gelernt hat, auch wirklich solo, oder nicht vielmehr ein verheirateter Familienvater ist, der nur den Seitensprung sucht, ohne seine wahren Status zu offenbaren.

Benötigen auch Sie Hintergrundinformationen von Personen? Lassen Sie uns darüber reden, wie ein Detektiv Ihnen helfen kann. Ihr kostenfreier Kontakt zu einem Detektiv ist denkbar einfach unter

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oder schreiben Sie mittels des Kontaktformulars. So oder so können Sie mit einem Detektiv erörtern, welche Hintergrundinformationen über die Person, die Sie interessiert, ermittelt werden können.

Die Beauftragung eines Privatdetektivs kann in Fällen verschiedener Art durchaus gute Ergebnisse bringen, welche man selbst als Privatperson nicht in der Qualität und Schnelligkeit erzielen kann. In der Regel wird auch eine Anfrage über eine Person bei der Schuldnerkartei des jeweiligen Amtsgerichts im Wohnbezirk der Zielperson getätigt, um festzustellen, ob die Person im Schuldnerregister eingetragen ist. So wird ermittelt, ob die Zielperson bereits eine Eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Darüber hinaus wird eine Personenauskunft erstellt, die auch eine bundesweite Prüfung auf Zahlungsunregelmäßigkeiten beinhaltet, also die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder die Haftanordnung zur Abgabe derselben.

Die Eidesstattliche Versicherung übe die Vermögensverhältnisse wurde früher Offenbarungseid genannt. Als Offenbarungseid bezeichnete man in Deutschland damals den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben. In diesem Verfahren (vgl. §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO) hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Ein Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder

  • die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat
  • der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen wird
  • der Schuldner die Durchsuchung seiner Privatwohnung verweigert oder
  • der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Privatwohnung angetroffen hat.