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Erstattung von Detektivkosten OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2010 AZ: 14 W 757/10

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass vorprozessuale Kosten eines Auftraggebers, die im Rahmen eines Wettbewerbsstreits für Detektive aufzuwenden sind, in einer Wettbewerbssache als erstattungsfähiger Prozessaufwand gelten können.

Im vorliegenden Fall bestand ein begründeter Verdacht, dass ein aus einer Beratungsgesellschaft ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt. Diese Verstöße konnten aber nur durch den Einsatz einer Detektei bewiesen werden. Um aber Beweise zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes, nämlich der Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, zu erlangen, waren Beobachtungen durch Detektive notwendig.

Die dadurch angefallenen Kosten können grundsätzlich erstattungsfähig sein, da es sich bei den Kosten für einen Privatdetektiv um erstattungsfähigen Prozessaufwand handelt. Allerdings gaben die Richter zu bedenken, dass der Auftrag an die Detektei so zu formulieren sei, dass die Detektivarbeit durch den Klienten überwacht wird, also Entscheidungen über Beginn der Observation, Inhalt des Auftrages, Umfang des Observationseinsatzes inklusive der Zahl der eingesetzten Detektive, Dauer der Gesamtbeobachtung und Abbruch der Ermittlung zwischen Detektei und Auftraggeber abgestimmt werden und der Detektei nicht alleinig überlassen werden.

Auch hier raten wir stets allen unseren Klienten, dass der Einsatzumfang nicht ausufert. Tatsächlich sollten alle detektivischen Einsätze Step-by-Step mit dem Klienten abgesprochen werden, um später keine unnötigen Probleme mit der Erstattung der Detektivkosten zu haben. Jeder einzelne Observationseinsatz wird dabei aufs Neue abgestimmt und erörtert, wobei nötigenfalls der Rechtsanwalt des Klienten in die Überlegung mit einbezogen wird.

Wenn Sie eine Beratung zu einem Einsatz einer Detektei und den Kosten für Detektive wünschen, erreichen Sie uns unter

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Auszug aus dem Urteil:

Danach gehören zu den Prozesskosten nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vergleiche BGH in WM 1987, 247, 248). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vergleiche BGH aaO und Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Stöber, AGS 2005, 45, 47 jeweils m. w. N.).

Hierzu werden auch Kosten für Detektivermittlungen gerechnet (vergleiche Senatsbeschluss vom 14.05.1991, Az. 14 W 268/91 in GRUR 1992, 133). Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen zu ermitteln, die den konkreten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens belegen, um darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ist die Einschaltung der Detektei sachgemäß und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.