Erneut stand die Erstattung von Detektivkosten auf dem juristischen Prüfstand. In dem behandelten Fall ging es tatsächlich bis zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe. Die höchsten Richter hatten zu entscheiden, ob zur Beweisfindung angefallene Detektivkosten durch den Verursacher zu erstatten sind oder nicht. Die Richter entschieden, dass Detektivkosten erstattungsfähig sind.
Der Fall
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er zuvor ohne zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
Ein Mann hatte an einer Selbstbedienungstankstelle Diesel zum Preis von 10,01 € getankt. Nach dem Tankvorgang begab er sich zur Kasse, wo er aber nur einen Schokoladenriegel und zwei Autobahnvignetten zum Gesamtpreis von 25,30 € bezahlte, den getankten Dieselkraftstoff aber nicht. Nachdem der Tankstellenbetreiber bemerkte, dass der Dieselkraftstoff nicht bezahlt worden war, schaltete dieser eine Detektei ein. Die Aufgabe der Detektei war die Ermittlung der Identität des Tankbetrügers.
Nachdem dessen Identität geklärt war, forderte der Tankstellenbetreiber vom Täter die Detektivkosten und eine Auslagenpauschale sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zurück. Hiergegen wehrte sich der Nichtzahler. Die Angelegenheit ging durch alle Instanzen. Schließlich urteilten die obersten deutschen Richter, dass die Kosten und mithin auch die Detektivkosten durch den Nichtzahler an den Tankstellenbetreiber zu erstatten sind, auch wenn die Detektivkosten deutlich höher lagen als der getankte Tankbetrag.
Die BGH Richter erklärten, dass die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu erstatten sind. Dazu zählen auch die Kosten der Detektei, da eine länger dauernde Videoauswertung durchgeführt werden musste. Hier ist es dem Tankstellenbetreiber nicht zuzumuten, dieses mit eigenem Personal zu machen. Die Frage der Angemessenheit der Kostenhöhe ist nach Auffassung der Richter nicht primär im Verhältnis mit dem Kaufpreis zu sehen, sondern hängt davon ab, was ein verständiger anderer Mensch in der gleichen Situation an Kosten aufgewandt hätte. Nach Meinung der BGH Richter war das hier der Fall, denn ein Tankstellenbetreiber muss sich auch bei relativ kleinen Summen nicht darauf verweisen lassen, auf Recherchen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs zu verzichten.
Hier gilt § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
BGH Urteil vom 04. 05. 2011 – VIII ZR 171/10
Vorinstanzen: AG Rosenheim – Urteil vom 13. 08. 2009AZ 9 C 2095/08 und LG Traunstein – Urteil vom 07. 07. 2010 AZ 5 S 2956/09