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Fristlose Kündigung bei Zeiterfassungsbetrug

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung ohne Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung bei Zeiterfassungsbetrug gerechtfertigt ist. Zeiterfassungsbetrug kann für eine Vielzahl von Unternehmen zu mitunter extrem hohen Schäden führen.

Der einzelne Arbeitnehmer sagt sich vielleicht „Ach, es ist doch nur eine halbe Stunde, die ich hier erschummel“. Nur – er übersieht dabei die grundsätzliche Bedeutung dieser Betrügereien. Man stelle sich vor, ein Unternehmen hat 50 Mitarbeiter, von denen jeder jeden Tag nur eine halbe Stunde zu seinen Gunsten falsch erfasst. Das entspricht 25 Arbeitsstunden am Tag.

Gehen wir von durchschnittlich 8 Arbeitsstunden am Tag aus, so sind das mehr als 3 Vollzeitkräfte, die fürs reine Nichtstun bezahlt werden müssten. Auf 23 Arbeitstage im Monat umgerechnet wären es bei obiger Personalstärke schon 575 Arbeitsstunden, die bezahlt würden, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird. Eine enorme Zahl.

Daher sind deutsche Gerichte auch sehr konsequent, wenn es um Betrügereien bei der Zeiterfassung der Arbeitsleistung geht. Beispielhaft soll hier das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein genannt werden. Die obersten Arbeitsrichter des Bundeslandes entschieden auf fristlose Kündigung bei folgender Situation.

Ein Arbeitnehmer hatte in Ermangelung einer automatisierten Arbeitszeiterfassung seine Arbeitszeit per Hand auf einen Zeiterfassungsbogen eingetragen. Bestandteil dieses Bogens waren der Beginn und das Ende seines Dienstes wie auch der Beginn und das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit.

Besagter Arbeitnehmer hatte nun an mehreren Arbeitstagen das Ende seiner Arbeit nach 16:00 Uhr eingetragen, obschon die jeweils letzte Tätigkeit bereits um etwa 15:00 Uhr abgeschlossen worden war.

Dieses Fehlverhalten konnte nachgewiesen werden, was zur Kündigung führte, gegen die sich der Arbeitnehmer vergeblich zur Wehr zu setzen versuchte. Die Richter am LAG entschieden, dass dadurch ein typischer Fall von Arbeitszeitbetrug gegeben sei, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Eine vorherige Abmahnung sei keinesfalls erforderlich gewesen, da der Arbeitnehmer im Betrieb wie alle anderen Arbeitnehmer auch mehrfach zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Zeiterfassung korrekt vorzunehmen sei. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt.

LAG Schleswig-Holstein, Az: 6 Sa 293/10

Wenn auch in Ihrem Betrieb Verdachtsmomente bestehen, dass Arbeitnehmer beispielsweise im Außendienst oder bei Monteurtätigkeiten oder auch bei Verwaltungstätigkeiten ohne automatische Zeiterfassung betrügen und sich mehr Stunden gutschreiben, als sie geleistet haben, so können unsere Detektive das für Sie diskret, zielgerichtet und gerichtsfest beweisen. Sie können im Einzelfall ein Exempel statuieren und somit andere Mitarbeiter davon abhalten, selber ähnliche Betrügereien zu begehen.

Denn wenn ein Mitarbeiter wegen Arbeitszeitbetruges fristlos entlassen wurde, dann spricht sich so etwas meist wie ein Lauffeuer unter den anderen Mitarbeitern herum, die sich fortan hüten werden, falsche Zeiten abzurechnen. Und selbst die Detektivkosten können in vielen Fällen voll erstattungsfähig sein, da diese ein überführter Arbeitnehmer meist an den Arbeitgeber zurückerstatten muss. Hierüber hatten wir bereits in verschiedenen Newslettern berichtet.

Sollten Sie diese Informationen nicht mehr zur Hand haben, oder weitergehende Informationen zum Thema Detektivkostenerstattung benötigen, so schreiben Sie uns kurz per E-Mail oder rufen sie an und wir übersenden Ihnen entsprechende Urteile.

Bei einem Arbeitszeitbetrug sollte man kurzen Prozess machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall gerne von einem unserer Detektive beraten, wie man auch Ihr Unternehmen vor vermeidbaren Schäden schützen kann. Ihr kostenloser Kontakt zu unseren Detektiven bei Fragen:

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