Grundsatz beim Arbeitszeitbetrug
Ein Artikel von Rechtsanwalt Daniel Beba
Grundsätzlich gibt es für Vertragsparteien in einem Arbeitsverhältnis entsprechende Verpflichtungen. Dies gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis. Ein Arbeitszeitbetrug hat mannigfaltige Konsequenzen für den Täter, die bis hin zur Kündigung reichen und ein Strafverfahren nach sich ziehen können.
Hierzu führt § 241 BGB als Grundlage die Pflichten aus dem Schuldverhältnis an:
- Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
- Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Darüber hinaus gibt es im BGB auch spezialgesetzliche Vorschriften:
- 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Verletzt ein Betroffener die vorstehenden Vorschriften, kann dies unangenehme Folgen haben. Ob die Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, finden unsere Detektive für Sie heraus. Hierbei ermitteln wir Art und Umfang des Verstoßes.
Gerade in größeren Betrieben, wo das Kündigungsschutzgesetz greift, kann eine Dokumentation für den Arbeitgeber wichtig sein, um eingetretene Schäden zu minimieren und wenn möglich zu kompensieren. Bei schweren Verstößen kann dies sogar zu fristlosen Kündigungen ohne vorherige Abmahnung führen.
Der Einzelfall beim Arbeitszeitbetrug
Zunächst gilt es im Fall des Arbeitszeitbetruges immer Tatsachen möglichst zeitnah und rechtssicher festzustellen. Ein Zögern und Abwarten macht die Situation nicht besser und oft vertieft sich der Schaden beim Arbeitgeber.
In der Regel beauftragt uns ein Arbeitgeber, weil ein konkreter Anfangsverdacht für einen Arbeitszeitbetrug besteht. Hierbei hilft ein Detektiv weiter. Dabei steht der Ermittler später als Zeuge zur Verfügung. Den konkreten Einsatz des Ermittlers stimmen wir gemeinsam ab. Letztlich gleicht kein Fall dem anderen und es immer eine Einzelfallabwägung vorzunehmen.
Insbesondere in den Coronazeiten kam es vermehrt zum Arbeiten in Home Office. Gerade dort ist die „Überwachung“ für den Arbeitgeber schwierig. Stellt ein Arbeitgeber jedoch fest, dass die Angaben nicht passen können, kann der Einsatz eines Detektives helfen, für Klarheit zu sorgen.
Geht der Arbeitnehmer lieber joggen, als dass er arbeitet oder geht er sonstigen privaten Dingen nach, so lässt sich dies nachweisen. Eine Manipulation durch den Mitarbeiter kann nachvollzogen werden. Der Arbeitszeitbetrug ist in dieser Situation gegeben und der Arbeitgeber hat das Nachsehen.
Die Glaubwürdigkeit eines Profis ist bei Gericht immer höher zu bewerten. Er hat kein persönliches Interesse am Ausgang eines Prozesses. Das sieht bei den Parteien nahestehenden Zeugen anders aus.
Tatbestände des Arbeitszeitbetruges
Den Arbeitszeitbetrug gibt es in unterschiedlichsten Varianten. Dies beginnt mit der klassischen unzutreffenden Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus kann ein Arbeitszeitbetrug auch dann vorliegen, wenn zu häufige Pausenzeiten (Beispiel Rauchen) als Arbeitszeit deklariert werden. Hierzu ist auch der Arbeitsvertrag heranzuziehen. Dort sollten die gegenseitigen Pflichten dokumentiert sein.
Weitere Varianten sind das Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit oder die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz.
Dem Arbeitgeber entsteht durch unzutreffende Angaben ein Vermögensschaden. Um diesen zu kompensieren und weitere Schäden abzuwenden, ist es sinnvoll, die Angelegenheit mit Hilfe eines Detektivs aufzuklären.
Vertragliche Verpflichtung
Ausgangspunkt für etwaige Tatbestände zum Arbeitszeitbetrug ist immer der Arbeitsvertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren gegenseitige Verpflichtungen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Grundsätzlich sollte eine Vereinbarung zur Arbeits- und Pausenzeit getroffen werden.
Bei Verstößen ist es dann einfacher, diese rechtssicher zu dokumentieren. Daraus resultieren dann gegenseitige Ansprüche. Detektive helfen hier und unterstützen bei der Wahrheitsfindung.
Im konkreten Fall kann dies zur sofortigen Kündigung ohne Abmahnung führen. Dies sollten Sie allerdings anhand unserer Feststellungen mit Ihrem(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin besprechen.
Gesetzliche Verpflichtungen
Sollten im Vertrag keine Vereinbarungen getroffen worden sein, hilft das Gesetz weiter. Im Kern finden hier die §§ 611 ff BGB Anwendung. Es ergeben sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen gegenseitige Verpflichtungen. Zentral ist hier eine Treuepflicht.
Sowohl Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite haben gegenseitig auf die Interessen der anderen Seite Rücksicht zu nehmen und etwaige schädigende Handlungen zu unterlassen. Unsere Detektei ermittelt hier, ob diese Verpflichtungen eingehalten werden. Dabei blicken wir auf jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich zurück und ermitteln diskret den Sachverhalt.
Die Dokumentation des Arbeitszeitbetrugs
Unsere Wirtschaftsdetektive stellen keine Behauptungen ins Blaue auf. Sie halten sich stets an die vorliegenden Fakten und dokumentieren diese. Wenn unsere Detektive für Sie tätig sind, erhalten Sie im Anschluss eine ausführliche Dokumentation. Diese hilft bestenfalls, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Unsere Auftraggeber kommen mit einem konkreten Anfangsverdacht zu uns. Wir unterstützen sie dann, die entsprechenden Hintergründe auszuermitteln und zu dokumentieren.
Sollte die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden können, erhalten Sie neben der Dokumentation den Zeugenbeweis. Die Aussage unserer Ermittler hinsichtlich des Arbeitszeitbetrugs trägt Ihren Anspruch.
Einsatz von Privatermittlern
Häufig sind unsere Detektive im Einsatz, um den Arbeitgeber zu unterstützen und bei der Aufklärung behilflich zu sein. Dabei gehen wir ganz unterschiedlich vor und stimmen uns ab, um einen effektiven Ermittlereinsatz zu gewähren.
Einerseits gibt es die klassische Observation. Hier gilt es festzustellen, was die Zielpersonen im Observationszeitraum unternehmen.
Es kann jedoch auch erforderlich sein, einen verdeckten Ermittler in das Unternehmen einzuschleusen. Hierbei entwerfen wir eine entsprechende Scheinidentität, um gezielt an Informationen zu kommen.
Schwarzarbeit während der Arbeit oder nach Feierabend durch Arbeitnehmer
Es kommt nicht selten vor, das ein Arbeitnehmer auf „eigene Rechnung“ tätig ist und so seinem Arbeitgeber schadet. Manch ein Beschäftigter bietet Tätigkeiten nach „Dienstschluss“ günstiger an. Dies ist in mehrerlei Hinsicht schädlich für den Arbeitgeber. Nicht nur, dass der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht nachkommt und einen Arbeitszeitbetrug begeht, wenn er die Zeit als Arbeitszeit deklariert. Überdies kommen Aufträge abhanden und es kann ein immenser Schaden entstehen.
Einsatz von Kameras und Videotechnik bei Fällen von Arbeitszeitbetrug
In bestimmten Fällen kann der Einsatz von Videotechnik sinnvoll und zielführend sein, insbesondere dann, wenn kein anderer Weg der Aufklärung gegeben ist. Neben dem Arbeitszeitbetrug ist das oft auch bei Fällen von Diebstahl, Unterschlagung und Sabotage nötig.
Soll bei sonstigen betrieblichen Anlässen eine Kamera installiert werden, um einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, ist eine Abwägung vorzunehmen. Einerseits gibt es Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gemäß Art 2 GG, aber es gibt andererseits gemäß Art. 12 GG ein Recht am eingerichteten Betrieb. Dieser Grundrechtsschutz erlaubt es, seinen Betrieb zu schützen.
Bei allgemeinen Installationen, die vor Einbrüchen schützen sollen, geht dieser Schutz recht weit. Anders verhält es sich, wenn betriebsintern Mitarbeiter aufgezeichnet werden sollen. Die Überwachung im Kassenbereich ist dabei anders zu beurteilen als Aufzeichnungen im Pausenraum. Unter Umständen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dieser Mitbestimmungsanspruch ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug
Bestätigen unsere Ermittlungen, dass ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, droht dem betroffenen Mitarbeiter eine Kündigung oder Abmahnung bei einem leichten Verstoß. Hierzu liefern wir Ihrem Rechtsbeistand die entsprechenden Hintergrundinformationen.
Die Einschätzung zum Arbeitszeitbetrug können Sie anhand unserer Informationen und der Beurteilung durch Ihren Rechtsbeistand vornehmen. Meist ist es sinnvoll, eine Observation durch uns mehrfach durchführen zu lassen oder eben über einen entsprechenden Zeitraum.
Je fundierter die Basis ist, desto wahrscheinlicher ist ein Obsiegen des Arbeitgebers im Prozess. Im Einzelfall kommt dann eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug in Frage. Vielfach ist Ziel der Ermittlungen auch schlichtweg, den Sachverhalt aufzuklären, um ein Gespräch zu suchen.
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs aus wichtigem Grund
Sollte festgestellt werden, dass tatsächlich ein Arbeitszeitbetrug vorliegt, hat dies im Arbeitsrecht schwerwiegende Konsequenzen:
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund sogar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Das gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 249/13 ).
Vorsätzlich falsches Erfassen der Arbeitszeiten
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen
(BAG 24. November 2005 – 2 AZR 39/05 – zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005 – 2 AZR 255/04 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264).
Manipulation mit Zeiterfassungssystemen
Ein vorsätzlicher Verstoß gilt auch für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr bei der Erfassung der Arbeitszeiten ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (vgl. BAG 24. November 2005 – 2 AZR 39/05 – aaO).
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 – 2 AZR 39/05 – aaO; 12. August 1999 – 2 AZR 832/98 – zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53).
Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Angestellter die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 21. April 2005 – 2 AZR 255/04 – aaO). In dem Fall liegt ein Arbeitszeitbetrug vor.
Arbeitszeitverstoß bei Falscherfassung über den Arbeitsplatzrechner
Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).
Falsch erfasste Raucherpausen sind Arbeitszeitbetrug und führen zur Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte in einem Urteil vom 03.05.2022, dass eine Kündigung gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer Raucherpausen nicht erfasse/abstemple (Az: – 1 Sa 18/21). Im vorliegenden Fall wurde gerichtlich bestätigt, dass eine Abmahnung vorher nicht notwendig sei, weil die Arbeitnehmerin nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber das Verhalten toleriere.
Das BAG urteilte ebenfalls so bei einem Arbeitszeitbetrug. Hier wurden über Jahre falsche Angaben zu Überstunden bei der Zeiterfassung gemacht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18).
Sprechen Sie uns bei einem Verdacht wegen Arbeitszeitbetrug an und wir finden gemeinsam eine Lösung, den Betrug aufzudecken.
Schadensersatz im Fall von Arbeitszeitbetrug
Unter Umständen kommt bei einem Arbeitszeitbetrug nicht nur eine fristlose Kündigung in Frage. Möglicherweise hat sich der Arbeitnehmer auch schadensersatzpflichtig gemacht.
Hierfür müssen Sie als Arbeitgeber die entsprechenden Beweise liefern. Ist jedoch eine Darstellung des Verstoßes durch den Arbeitnehmer möglich, lassen sich Ansprüche begründen.
Werden zum Beispiel Kunden durch unzureichende Arbeitsleistung nicht richtig begleitet und springen aufgrund eines Arbeitszeitbetruges ab, weil sie nicht wie vereinbart betreut werden, so entstehen tatsächliche Umsatzeinbußen für Ihr Unternehmen. Den durch den Arbeitszeitbetrug entstandenen Schaden können Sie unter Umständen ersetzt verlangen. So erlangen Sie eine gewisse Kompensation.
Fordern Sie als Arbeitgeber ein abgerechnetes und gezahltes Überstundenentgelt wegen unrichtiger Arbeitszeitangaben des Arbeitnehmers zurück, so haben Sie für jeden einzelnen Arbeitstag den tatsächlichen Arbeitsbeginn, das Arbeitsende sowie die Pausenzeiten des Arbeitnehmers darzulegen (LAG Köln Az: 9 Sa 156/11). Bei der Beweisführung unterstützen Sie unsere Wirtschaftsdetektive.
Strafbarkeit wegen Betrugs – § 263 StGB
Wer einen Arbeitszeitbetrug begeht, kann sich dabei strafbar machen. Bei nicht geringfügigen Schäden stellt der Arbeitgeber regelmäßig einen Strafantrag. Hier gelten die Regeln von § 263 StGB.
Gemäß dieser Vorschrift des StGB sieht das Gesetz empfindlichen Strafen für die Täter vor. Auch wenn grundsätzlich eine Absicht gefordert wird, gibt es im Recht den sogenannten dolus eventualis (bedingter Vorsatz). Dabei genügt es, dass der Täter die Folgen des Handelns erkennt.
Ersatz der Detektivkosten bei Fällen von Arbeitszeitbetrug
Begeht ein Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug, kann dies dazu führen, dass er die Kosten für den Detektiv zu tragen hat. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Sachverhalt, wo während einer Krankschreibung körperliche Arbeiten verrichtet wurden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.9.2013, 8 AZR 1026/12).
Letztendlich ist der Arbeitszeitbetrug eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gemäß § 280 BGB und ein Arbeitnehmer muss für adäquat verursachte Schäden aufkommen. Dies muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Den Beweis hat der Arbeitgeber zu führen.
Wir erbringen den Nachweis Betrug mit der Arbeitszeit
Befürchten Sie, dass Sie Opfer von Arbeitszeitbetrug eines Mitarbeiters sind und benötigen Beweise?
Dann schreiben Sie eine E-Mail oder sprechen am Telefon mit unseren Experten. Gemeinsam erörtern wir die Möglichkeiten des Arbeitgebers, um eine Kündigung mit den Belegen vorzubereiten. Denn besser ist eine fundierte Kündigung auf Basis von Beweisen als eine tönerne Verdachtskündigung.
0800 – 33 83 584