Haben Sie den Verdacht, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer nur simuliert und die Krankheit vortäuscht, um eine Lohnfortzahlung zu erschleichen? Achten sie auf die nachstehenden Merkmale, die Indizien dafür sein können, dass in Wirklichkeit gar keine Krankheit vorliegt, sondern Sie es mit einem Blaumacher zu tun haben.
- Ist ein Mitarbeiter Ihres Betriebes auffällig oft oder sehr oft nur für eine kurze Periode arbeitsunfähig geschrieben?
- Beginnen die Krankenscheine fast immer auf den Anfang oder das Ende einer Woche?
- Hat ein Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, der in der Vergangenheit durch die Zahl der von ihm ausgestellten Krankenscheine aufgefallen ist?
- Wurde für den Zeitpunkt des Krankenscheins zuvor ein Urlaubsantrag eingereicht, der aber betriebsbedingt abgelehnt werden musste?
- Ist dem Krankenschein betriebsintern ein Streit vorausgegangen?
- Sollte der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeit nachgehen, der er nicht nachgehen wollte, worauf er einen Krankenschein einreichte?
Wenn Sie nur eine der obigen Fragen mit JA beantworten konnten, sollten Sie eine besondere Vorsicht an den Tag legen und darüber nachdenken, das Verhalten des Mitarbeiters während des Krankenstandes einer Überprüfung zu unterziehen. Unsere Detektive unterstützen Sie gerne dabei. Lassen Sie sich von einem Privatdetektiv informieren unter:
0800 – 33 83 584
Übrigens – Detektivkosten können in vielen Fällen erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder aber zur Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein sollten.
Im Erfolgsfall kann es dann dazu kommen, dass Ihnen der angeblich kranke Arbeitnehmer, der seine Krankheit nur vorgetäuscht hat, um sich einen Vorteil zu erschleichen, sogar die Kosten für den Detektiveinsatz erstatten muss. Gerne übersenden wir Ihnen dazu entsprechende Unterlagen. Sprechen Sie uns an.
Wussten Sie, dass einem krankgeschriebenen Mitarbeiter möglicherweise fristlos gekündigt werden darf, wenn er während der Gültigkeitsdauer des Krankenscheins einer Nebentätigkeit nachgegangen sein sollte. Nähere Informationen zum Bundesarbeitsgerichts Urteil finden Sie hier.