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Nebentätigkeit während eines Krankenscheins führt zu fristloser Entlassung

Einer ärztlichen Bescheinigung über eine Krankheit wird ein hoher Beweiswert auch vor Gericht beigemessen. Der Beweiswert des Krankenscheins wird aber dann in den Grundfesten erschüttert, wenn der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während des Krankenstandes bei einer Nebentätigkeit ertappt wird.

Die Rechtsprechung zu der Thematik ist eindeutig, denn die höchsten Arbeitsrichter der Republik am Bundesarbeitsgericht haben entschieden, dass in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung zulässig ist.

Der Hintergrund des Falles

Ein Kraftfahrer war häufiger für einen gewissen Zeitraum krankgeschrieben. Die immer wiederkehrenden Krankenscheine ließen seinen Arbeitgeber argwöhnisch werden. Daher wurde eine Detektei mit der Kontrolle des Kranken beauftragt. Die Beobachtungen der Detektive erbrachten das Ergebnis, dass der angeblich Kranke während des Krankenscheins tatsächlich ein Cafe führte.

Dort war er aktiv tätig, indem er übliche Arbeiten eines Cafebetriebs ausführte wie das Bedienen der Gäste, das Kassieren, das Abräumen der Tische oder das Leeren der Geschirrspülmaschine.

Die durch die Detektive gewonnenen Beweismittel wurden dem Arbeitgeber vorgelegt, der den Betriebsrat informierte und nach einer Anhörung dann eine fristlose Kündigung gegen den Arbeitnehmer aussprach. Dieser versuchte anschließend vergeblich, sich gegen die Kündigung juristisch zu wehren.

Das Bundesarbeitsgericht als höchste arbeitsrechtliche Instanz gab dem Arbeitgeber dem Grundsatz nach Recht. Die Richter urteilten, dass eine außerordentliche Kündigung rechtens sei, wenn ein Arbeitnehmer während der Zeit des Krankenstandes eine anderweitige Arbeit ausübt.

Eben diese andere Arbeit kann nämlich ein grundlegendes Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit lediglich simuliert hat. Darüber hinaus kann man davon ausgehen, dass in einem Fall einer Tätigkeit während der Krankheit eine pflichtwidrige Verzögerung der Genesung vorliege.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen 2 AZR 965/06

Das Urteil spiegelt erneut wieder, dass sich ein kranker Arbeitnehmer während des Krankenstandes so zu verhalten hat, dass der Genesungs-und Gesundungsprozess nicht verzögert oder gar verhindert wird. Geht der Kranke einer Aktivität nach, die einen Rückschluss darauf zulässt, dass die Krankheit nur vorgespielt ist, kann der Arbeitgeber dem Kranken die Kündigung aussprechen. Allerdings ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Hier ist die Hilfe von Profis gefragt, denn ohne stichhaltige Beweismittel gibt es keine Möglichkeit der Rechtsverfolgung.

Wenn auch Sie den Verdacht haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter eine Krankheit nur simuliert, dann verschafft Ihnen ein Detektiv Gewissheit und Sicherheit. Tatsächlich können sogar die notwendigen Detektivkosten im Erfolgsfall durch den Arbeitnehmer rückerstattbar sein, so dass Ihnen unter Umständen nichtmals Kosten entstehen.

Lassen Sie sich im Bedarfsfall von einem in arbeitsrechtlichen Fällen erfahrenen Detektiv umfangreich beraten (keine Rechtsberatung), welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen. Es reicht nicht aus, einfach nur den Krankenschein anzuzweifeln.

Vielmehr müssen Sie den Verdacht einer Täuschung begründen und beweisen können. (Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 – Aktenzeichen: 4 Sa 728/04). Bei dieser Beweisführung helfen Ihnen unsere Detektive.

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Wie Sie im Vorfeld oft erkennen können, ob ein Arbeitnehmer möglicherweise als Simulant Krankenscheine erschleicht, zeigt Ihnen unsere Checkliste, die Rückschlüsse auf das Fehlverhalten von Arbeitnehmern zulässt.