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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, bereits ab dem ersten Krankheitstag von einem Arbeitnehmer ein ärztliches Attest hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit zu fordern.

Die Gesetzeslage wird im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, speziell hier in§ 5 Abs.1. Danach ist ein Arbeitnehmer bei einer Erkrankung ab drei Tagen verpflichtet, ein Attest eines Arztes vorzulegen, aus welchem sich die Arbeitsunfähigkeit ergibt. Das Gesetz sagt aber auch, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, ein Attest auch schon früher zu verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun, dass die Ausübung des Rechtes auf die Entscheidung, ab welchem Krankheitstag ein Attest eines Arztes vorzulegen ist, im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Tatsächlich sei der Arbeitgeber nicht gehalten, erst einen begründeten Verdacht aufkommen zu lassen, der darauf schließen lässt, dass die Krankheit des Arbeitnehmers nur vortäuscht sei.

Vielmehr steht es im Ermessen des Arbeitgebers, ohne nähere Begründung schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen. Dadurch wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, kostenintensiven telefonischen Krankmeldungen nur für einen Tag (z.B. Brückentag) zur Vermeidung von Missbrauch etwas besser entgegenzutreten.

Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 14.11.2012, Aktenzeichen 5 AZR886/11

Anmerkung: Im Jahr 2011 fehlten Arbeitnehmer im Schnitt 9,5 Tage. Zusammengerechnet auf alle Arbeitnehmer entstand dadurch eine enorme Zahl an Fehlstunden. Im Zweifel bleibt dem Arbeitgeber die Kontrolle durch einen Detektiv, der prüft, ob ein genesungswidriges Verhalten festzustellen ist.

Tatsächlich konnten bei den von uns überprüften Fällen in rund 80% Fehlverhalten der „kranken“ Arbeitnehmer festgestellt werden.

Allerdings darf man dabei nicht vergessen, dass nur dann entsprechende Kontrollen seitens der Arbeitgeberin Auftrag gegeben wurden, wenn ein begründeter Anfangsverdacht auf ein gesundungswidriges Verhalten bestand.

Ansonsten wäre die hohe Quote an Nachweisen von Fehlverhalten fraglos nicht möglich. Weitere Informationen zur Kontrolle von kranken Arbeitnehmern auf der Seite Mitarbeiterkriminalität.