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Diebstahl am Arbeitsplatz nachweisen

Diebstähle gehören zu den häufigsten Delikten in Deutschland. Auch und gerade am Arbeitsplatz ist dieses Delikt an der Tagesordnung. Aufgrund des großen Vorkommens sind auch Sie und Ihr Unternehmen gefährdet.

Gerade bei größeren, unübersichtlichen Verhältnissen kommt es immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter am Firmeneigentum bedienen und sich selbst bereichern. Falls Sie als Arbeitgeber in dieser Richtung Bedenken haben, klären wir Sie im Folgenden auf, welche Möglichkeiten Sie haben.

Der Diebstahl am Arbeitsplatz

Statistiken zufolge sind für die Hälfte der Schäden durch Diebstähle im Einzelhandel unehrliche Kunden die Verantwortlichen. Allerdings sind es immerhin ein Viertel der Schäden, die auf die Verantwortung der eigenen Mitarbeiter gehen.

Egal, ob Ihr Unternehmen im Einzelhandel tätig ist oder nicht – das Risiko Opfer eines Diebstahls von eigenen Angestellten zu werden, ist groß. Denn Umfragen zufolge ist jedes zweite Unternehmen betroffen von Kriminalität. Die Schäden belaufen sich dabei jährlich auf über eine Milliarde Euro, resultierend aus dem kriminellen Verhalten der eigenen Arbeitnehmer.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Situationen am Arbeitsplatz, in welchen Angestellte einen Diebstahl begehen. Wenn Ihre Arbeitnehmer regelmäßig Kontakt zu Lieferanten oder sonstigen geschäftlichen Partnern haben, besteht auch die Möglichkeit, dass sie diese beklauen. Zwar geht dann der finanzielle Schaden nicht unmittelbar zu Lasten Ihres Unternehmens – der beschädigte Ruf wiegt oftmals allerdings deutlich schwerer.

Risikofaktoren auf der Arbeit

Gewisse Betriebe bieten einige Risikofaktoren, die das Vorkommen von Diebstahl durch die Belegschaft wahrscheinlicher machen. Wenn Sie als Arbeitgeber zum Beispiel nicht über den Waren- oder Lagerbestand ordentlich Buch führen und Bescheid wissen, ist es möglich, dass Arbeitnehmer diesen Umstand ausnutzen wollen.

Auch ein gestörtes Arbeitsklima ist ein Risikofaktor. Denn Arbeitnehmer begehen oftmals eher einen Diebstahl zu Lasten eines unbeliebten Chefs. Zudem ist naturgemäß bei Firmen mit geringen Mitarbeiterzahlen ein geringes Risiko vorhanden als bei großen, unübersichtlichen Betrieben.

Nichtsdestotrotz geschehen große und kleine Diebstähle immer und überall. Niemand kann sich sicher sein, dass er seinen Arbeitnehmern vollkommen vertrauen kann. Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche und deswegen potenziell auch in jedem Unternehmen. Dies sollten Sie sich bewusst machen.

Die Möglichkeiten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Das Arbeitsrecht sieht verschiedene Konsequenzen vor. Dazu zählen:

  • Abmahnung
  • Verdachtskündigung
  • fristlose Kündigung
  • ordentliche Kündigung

Wenn Sie den Angestellten überführen können, ist generell eine außerordentliche Kündigung möglich. Dafür müssen Sie den Mitarbeiter noch nicht einmal im Voraus abmahnen. Denn durch den Diebstahl hat der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört, sodass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Denn der bewiesene Diebstahl ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Täters im Sinne des § 626 BGB, der die außerordentlichen Kündigungsgründe regelt.

Dennoch ist für die außerordentliche Kündigung erstmal notwendig, dass Sie den Dieb in Ihrem Unternehmen überführen. Oftmals mangelt es gerade daran. Denn ein Schaden und fehlende Gegenstände oder fehlendes Geld in der Kasse sind schnell bemerkt.

Wenn allerdings mehrere Mitarbeiter in Frage kommen, ist es für Sie als Arbeitgeber oftmals schwierig, den richtigen Arbeitnehmer zu überführen. Denn stets droht die Gefahr unschuldigen Angestellten etwas anzulasten, das wiederum das Vertrauensverhältnis zerstört.

Es gilt: Die müssen nach dem geltenden die Tat eindeutig zuordnen und beweisen.

Um Straftaten aufzudecken ist der Einsatz einer Detektei ein probates Mittel, besonders dann wenn regelmäßig Sachen gestohlen wurden.

Je nach Sachlage kann eine Erstattung der etwaigen, notwendigen Detektivkosten durch den Täter in Betracht kommen. Wenn wir in Zusammenarbeit mit Ihnen den Begeher der Tat überführen, muss dieser nach dem geltendem Recht Ihnen die fälligen Kosten erstatten, sofern ein im Vorfeld ein klarer Verdacht auf Straftaten dieser Art in der Firma vorlag. Überführt ein Detektiv den Dieb, steht das Arbeitsrecht auf Seiten der Arbeitgeber.

Als Arbeitgeber ist es Ihr Recht, sich Beweise zu holen

Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber im Voraus aktiv werden. Denn es ist an Ihnen den Mitarbeiter auf die entstehenden Schäden und Kosten aufmerksam zu machen.

Wenn der Arbeitnehmer Bescheid weiß und sensibilisiert ist, besteht eine geringere Gefahr, dass er selber einen Diebstahl begeht. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Anreize für Diebstähle zu verkleinern.

Wäre es nicht zum Beispiel möglich, den Mitarbeiter an den Einsparungen zu beteiligen? Auch eine bessere Kontrolle kann helfen, Diebstähle präventiv zu verhindern. Wenn der Arbeitgeber genau weiß, was sich in seinem Lager befindet, überlegen sich es die meisten Mitarbeiter zweimal, ob sie wirklich das Risiko einer fristlosen Kündigung eingehen wollen.

Die Lösung beim Fehlen von Geld oder Sachen: Die Detektei

Wenn allerdings alle präventiven Maßnahmen im Voraus nichts gebracht haben, hilft nur noch eins: Sie müssen den diebischen Mitarbeiter überführen. Die Polizei hilft Ihnen allerdings meist nicht.

Da dies alleine oftmals schwierig ist, sollten Sie dabei auf die professionelle und kompetente Unterstützung unserer Detektei zurückgreifen. Denn wir verfügen über eine umfangreiche Erfahrung und das notwendige Know-how, um jeden Diebstahl in Ihrem Unternehmen aufzudecken. Kein Vorfall am Arbeitsplatz bleibt dann nach dem Arbeitsrecht oder Strafrecht ungesühnt.

Einschleusung eines verdeckten Ermittlers

Eine Möglichkeit ist es, dass wir Privatdetektive als verdeckte Ermittler in Ihr Unternehmen einbringen. Dann beobachten die Detektive Tag für Tag vor Ort das Geschehen um etwaiges Fehlverhalten und strafbares Verhalten zu beobachten. Aufgrund der Erfahrung unserer Experten und dem hervorragenden Gespür können sie Ihnen anschließend mitteilen, welchem Angestellten Sie berechtigt Ihr Vertrauen schenken und welchem nicht.

Aufbauen einer Falle zum Nachweis der Tat

Falls Sie allerdings keinen verdeckten Ermittler wünschen, haben wir auch andere Möglichkeiten. Wir können Ihrem Mitarbeiter zum Beispiel eine Diebesfalle stellen. Dabei organisieren wir eine lohnenswerte Gelegenheit und warten ab, welcher Mitarbeiter einen Diebstahl am Arbeitsplatz oder im Büro begeht.

Videoüberwachung

Zudem ist es allerdings auch legal, dass wir über kurze Zeit eine verdeckte Videoüberwachung einsetzen. Voraussetzung ist ein klarer Verdacht. Dazu installieren wir Kameras in Ihrem Unternehmen. Die Kameras bringen wir in dem betroffenen Bereich wie zum Beispiel dem Geschäft oder dem Lager oder oberhalb von der Kasse an.

Unsere Ermittler werten anschließend die Bilder aus, um den jeweiligen Täter zu überführen. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund bringen wir keine Kameras heimlich in den privaten Umkleideräumen oder den Toilettenräumen an, da diese intime Privatsphäre grundgesetzlich geschützt ist.

Eine heimliche Videoüberwachung in eben diesen Räumen führt grundsätzlich dazu, dass die Beweismittel hinfällig sind. In diesen Fällen wäre in der Regel auch die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam und Sie müssten als Arbeitgeber weiterhin mit dem Mitarbeiter zusammen arbeiten, von welchem Sie wissen, dass er Sie beklaut hat.

Haben Sie einen konkreten Verdacht?

Wenn Vorgesetzte einen Verdacht haben, dass Geld oder Waren verschwinden und das eigene Personal dafür verantwortlich ist, müssen Sie handeln.

Der Vertrauensbruch ist bei begründetem Verdacht unbedingt nachzuweisen. Ob der Vorwurf Unterschlagung oder Betrug ist oder das Thema Diebstahl betrifft ist egal. Auch Dinge von geringem Wert dürfen die Arbeitnehmer nicht klauen. Und bei der Entnahme von Geld aus der Kasse spielt die Höhe keine entscheidende Rolle. Die Gerichte sind in dem Fall in ihrem Urteil mit der Strafe meist gnadenlos.

Wir liefern Ihnen als Arbeitgeber stichhaltige Beweise, um anschließend die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen und die verantwortliche Person gegebenenfalls strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns bei dringendem Verdacht

Falls Sie also einen Diebstahl am Arbeitsplatz befürchten oder als Arbeitgeber Bedenken hinsichtlich der Integrität gewisser Mitarbeiter haben, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. So schützen Sie Ihre Interessen wirkungsvoll.

Gemeinsam beraten wir dann über die bestehenden Möglichkeiten und entscheiden letztendlich, welche Maßnahme am Erfolgversprechendsten ist, um die strafbare Handlung aufzudecken.

Denn das Engagieren eines Detektivs bietet die größte Chance, die verantwortlichen Personen zu fassen und nachfolgend hohe Verluste durch Diebstahl am Arbeitsplatz zu vermeiden. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen dann bei der Kündigung. Die Beratung durch einen Privatdetektiv zum Thema Unterschlagung und Diebstahl im Betrieb ist diskret und unverbindlich:

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